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Satzung

Satzung des Vereins „ Vera Kassel “

§ 1 Name und Sitz

1.)  Der Verein führt den Namen „ Vera Kassel “
Er hat seinen Sitz in Kassel.
2.)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt das Ziel, friedliches Zusammenleben zwischen Angehörigen von
unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu fördern. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten durch Abbau von Vorurteilen und Intoleranz.
Somit setzt sich der Verein die Förderung der Kultur, Völkerverständigung, Integration, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugend- und Studentenhilfe, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Kindererziehung, den Schutz von Ehe und Familie zum Ziel.

Zweck der Körperschaft ist:
1.)  Die Förderung der Kultur und der Völkerverständigung soll u.a. durch das gemeinsame Erlernen von Musikinstrumenten unterschiedlicher Kulturen verwirklicht werden. In diesem Sinne werden z. B. Ebru Malerei (Marmorienkunst), Ney, Saz (türkisches Musikinstrument) Koch-Kurse, Lese Clubs, Schwimmkurse u.ä. offeriert. Ebenso sollen Folklore Kurse angeboten werden. Auch ein mehrsprachiger Chor ist angedacht. Später sollen die diversen erlernten Fähigkeiten auch auf den Feiertagen der unterschiedlichen Nationalitäten vorgeführt werden. Desweiteren plant der Verein die Durchführung von Veranstaltungen, auf denen die unterschiedlichen Kulturen der Mitglieder samt ihren Besonderheiten wie etwa den Feiertagen vorgestellt werden.

2.)  Die Förderung der Integration wird durch Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sowie der Solidarität der Kulturen, Religionen und Völkergemeinschaften u.a. durch Sprachkurse, Seminare, Studienreisen in unterschiedliche Länder, Vorträge und Veranstaltungen mit Menschen verschiedener Nationalitäten und Religionen verwirklicht. Diese können einen Vortrags-, Informations-, und Kulturcharakter haben. Die Organisation und Durchführung von „Tag der offenen Tür“, Teilnahme an Stadtfesten sowie Nachbarschaftsprojekten besteht darin, einen Beitrag zur Stärkung der Integration von Zuwandererinnen und Zuwanderern als bedeutsame gesellschaftliche Aufgabe zu leisten und zu einer verstärkten Zusammenarbeit der Integration beizutragen. Desweiteren sollen Kontakte zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung aufgebaut, gepflegt u.a. auch kooperiert werden.
3.)  Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugend- und Studentenhilfe; die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Kindererziehung, den Schutz von Ehe und Familie soll u.a. durch Hausaufgabenbetreuung für Schüler, Sprachkurse, Computerkurse für Frauen, Seminare über aktuelle Themen für Familien sowie Schüler, Beratungen der Familie in pädagogischen Problemen realisiert werden. Desweiteren soll der Verein auch Anlaufstelle für alleinerziehende Mütter sein. Eine Kindergruppe betreut die Kleinen, während sich die Mütter beraten lassen, an Angeboten des Vereins teilnehmen oder zu Bewerbungsgesprächen gehen. Durch Maßnahmen soll das Bildungsniveau für berufliche Orientierung gehoben werden und Frauen, die Integration ins Alltags- sowie Berufsleben, unterstützt werden.
Der Verein plant außerdem Besuche in Krankenhäusern, Alters- oder Jugendheimen, um den Menschen u.a. etwas vorzulesen oder sie über aktuelle Geschehnisse zu informieren, damit auch diese Menschen, die vielleicht keine Angehörigen mehr haben oder die deutsche Sprache nicht verstehen, den Kontakt zur Außenwelt nicht verlieren, sowie ähnliche Projekte die der Zielverwirklichung dienen.

§ 3 Unabhängigkeit des Vereins

Der Verein ist unabhängig, selbständig, souverän. Er ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Der Verein arbeitet in Rahmen des Grundgesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Er bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Gewaltlosigkeit.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und mindestens 16 Jahre alt ist. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet zu werden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a)  Ordentliches Mitglied
b)  Fördermitglied

Das Mitglied kann bei der Aufnahme zur Mitgliedschaft zwischen den beiden Formen wählen. Als Fördermitglied unterstützt er mit seinen Beiträgen die Aktivitäten des Vereins.
Die Mitgliedersammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern. Stimmrecht wird aber nur den ordentlichen Mitgliedern gewährt.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1.)  durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende des Jahres mit einer Frist von vier Wochen erfolgen kann
2.)  durch Tod
3.)  durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
1.)  wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist.
2.)  bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
3.)  bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.
4.)  wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen beschädigt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.
Fördermitglieder können an den Versammlungen teilnehmen, aber sie haben kein Stimmrecht.

§ 6 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern können monatliche Beiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist möglich.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1.)  Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
2.)  Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird von dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Erscheinen zur ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so findet sie mit erneuter schriftlicher Einladung innerhalb einer vierwöchigen Frist nochmals statt. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, worauf aber in der Einladung zur ersten Versammlung hingewiesen werden muss. Die Mitgliederversammlung verhandelt über die Tagesordnungspunkte und fasst entsprechende Beschlüsse, prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze und die Übereinstimmung zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Über den Ablauf der Versammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
1.)  Entlastung des Vorstandes
2.)  Neuwahl des Vorstandes (bei Ablauf der Amtszeit)
3.)  Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
4.)  Änderung der Satzung, sofern eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht wird. Eine Satzungsänderung kann durch den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls erforderlich. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht. Ferner sind auch die Revisoren befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1.)  dem 1. Vorsitzenden
2.)  seinem Stellvertreter
3.)  dem Schriftführer
4.)  dem Buchhalter
5.)  drei Beisitzern, welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Buchhalter sind im Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind stets 2 Vorstandsmitglieder zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit offenen Wahlen gewählt. Die Wahl kann auf Verlangen eines Mitgliedes auch geheim abgehalten werden. Der Vorstand kann im Gesamten oder teilweise durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Alle ordentlichen Mitglieder können sich zur Wahl stellen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ende Amtszeit des Vorstandes werden die Geschäfte des Vereins vom Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weitergeführt. Der Buchhalter hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Belege vorhanden sind. Ferner hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied seitens des Vorstandes bevollmächtigt werden. Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen. Der Geschäftsführer kann Teil- bzw. Vollzeit beschäftigt werden. Die Gehaltshöhe des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.

§ 11 Ausschüsse des Vereins

Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Ausschusses dem Zweck des Vereins dienen.

§ 12 Einkünfte des Vereins

Der Verein bezieht seine Einkünfte aus:
1.)  Mitgliederbeiträgen
2.)  Spenden von Personen oder Institutionen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft  an den Verein Rumi Kulturzentrum e.V., Eisenschmiede 86, 34127 Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Beschlussdatum und Inkrafttreten

Diese aus 14 Paragraphen bestehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 23.07.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.